§ 1 Firma und Sitz
(1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma open science for open societies – os4os gemeinnützige GmbH
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ludwigsburg.
§ 2 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft
(1) Die open open science for open societies – os4os gemeinnützige GmbH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§52 Abs.2 Nr. 1 AO), die Förderung Volks- und Berufsausbildung (§52 Abs.2 Nr. 7 AO).
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Forschungsprojekte in den Bereichen Open Science („offene Wissenschaft“ bzw. „öffentliche Wissenschaft“), Citizen Science („Bürgerwissenschaft“), Open Data („freiverfügbare Daten“), Open Source („offener Quellcode“), Smart City („intelligente Stadt“), Open Government („offene Regierung“) und Open Innovation, z.B. welche Rolle nimmt Open Science bei der Öffnung der Wissenschaft ein, wie wird künftig mit Forschungsdaten umgegangen, wie können Stakeholder mit nicht wissenschaftlichem Hintergrund diese nutzen, wie müssen Lehreinrichtungen künftig aufgestellt sein (Digitalisierungsgrad, Strukturen, etc.), usw. Zur Durchführung der Forschungsprojekte kann sich die Gesellschaft auch einer Hilfsperson bedienen oder Forschungsprojekte in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Körperschaften durchführen.
- Transfer der Ergebnisse in die Zivilgesellschaft durch Aufbau und Betrieb eines Informations-Portals, das umfassende Inhalte offen zugänglich zur Verfügung stellt. Als zentrale Adressen des Portals werden hauptsächlich die Webadressen www.openscience.eu und www.openscience.de verwendet, auf denen frei Zugang zu Wissen angeboten wird.
- Wissenschaftskommunikation wie z.B. Ausstellungen, Gesprächsrunden, Workshops, Wissenschaftsfestivals, Wissenschafts-Tage, Science Slams, etc.
- Durchführung von Lehr- und Informationsveranstaltungen insbesondere für Lehrer und Schüler (Nächste-Generation).
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke um Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(3) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäß gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
(4) Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie im Rahmen des steuerlich Zulässigen ihre Mittel an andere Körperschaften weitergibt oder Mittel für andere Körperschaften beschafft.
(6) Die Gesellschaft ist i.R. des § 58 Nr. 2 AO jedoch berechtigt, ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecke zuzuwenden.
(7) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.